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BGH-Urteil zur Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung


Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16


Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung ist auch bei Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter unwirksam.


Sachverhalt und Prozessverlauf:

 

Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei
Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war.
Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter
oblagen.

 

Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah
und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 € nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages
begehrt die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen
– Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.


Der Beklagte hat sich auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR
185/14; Pressemitteilung Nr. 39/2015) berufen, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert
oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen
Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

 

Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf eine
zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene „Renovierungsvereinbarung“ keine
Anwendung finden. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte von der Vormieterin einige Gegenstände
übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur
Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt.


Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Dabei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf
die Erwägung gestützt, angesichts der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin sei es
interessengerecht, den Beklagten so zu behandeln, als habe ihm die Klägerin die Mietsache im renovierten
Zustand übergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte (unter
anderem) sein Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das
Berufungsurteil aufgehoben und entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert
oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich
auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber
dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

 

Nach der Rechtsprechung des Senats hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen
Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender
Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen
Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern
der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter
ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter
zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung
vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst
vom Vermieter erhalten hat.

 

Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige
Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung
verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie
treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss
auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen
zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen
Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle

 

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren
ist […]

 

§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

 

(1) […] 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

 

Vorinstanzen:
Amtsgericht Celle – Urteil vom 25. Mai 2016 – 14 C 1146/14
Landgericht Lüneburg – Urteil vom 16. November 2016 – 6 S 58/16
Karlsruhe, den 22. August 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe